Statuten

 

Verein „Grenzen überschreiten“

mit Sitz in 8805 Richterswil

 

 

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Grenzen überschreiten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8805 Richterswil.

 

 

2.    Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt der Freundschaft unter den Mitgliedern, den Willen zusammen Grenzen zu überschreiten die Organisation von Events und die Sammlung von Spendengeldern zugunsten Multiple Sklerose Betroffenen.

 

 

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

4.    Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-       bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-       bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

 

6.    Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

 

 

 

 

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung

b)   der Vorstand

c)    die Rechnungsrevisoren

 

 

8.    Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

 

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)   Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b)   Festsetzung und Änderung der Statuten

c)    Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

d)   Beschluss über das Jahresbudget

e)   Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)     Behandlung der Ausschlussrekurse

 

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Vertretung für die Generalversammlung nach vorgängiger Meldung ist zulässig.

 

 

 

9.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Rechnungsführer.

Er wird für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

 

10.  Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Er wird für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig

 

 

11.  Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

 

12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

13.  Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

 

14.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter  Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Besteht keine solche Vereinigung so geht das Vermögen an die MS Gesellschaft Schweiz über.

 

15.  Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 11.Oktober th2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

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Der Vorsitzende: Der Protokollführer:

 

 

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Thomas Ramadan Christoph Bärtschi

ra© Grenzen überschreiten